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Grundlagen zum Sportrecht: Haftet der Sportler?


Grundlagen zum Sportrecht: Haftet der Sportler?

Grundlegend besteht das Sportrecht aus zwei Teilen. Einerseits umfasst es das gesamte staatliche Recht in den Zusammenhängen, in denen es den Sport betrifft. Alle Teile des Rechts, wie beispielsweise das Zivilrecht oder Sozialrecht, können auch auf Erscheinungen im Sport angewendet werden. Selbst das Strafrecht findet seine Anwendung, wie Fälle von Manipulationen oder Doping zeigen. Andererseits betrifft das Sportrecht das Recht in der Verbandsautonomie von Sportverbänden. Dort werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder festgelegt. Sportrecht ist eine facettenreiche Rechtsmaterie, die jeden Aspekt der sportlichen Betätigung entsprechend bewerten und sich damit auseinandersetzen kann.

Rechtslage und Haftung für Sportler

Eine wichtige Rechtsfrage ist die Haftung der Sportler untereinander. Verletzt sich jemand bei einer Sportausübung, so muss er den entstehenden Schaden selbst tragen. Oder er erlangt Ersatz durch eine Unfallversicherung, die er selbst oder der Verband, Veranstalter beziehungsweise Verein für ihn abgeschlossen hat. Verlangt der Verletzte von einem anderen Sportler Ersatz, so muss dieser Sportler die Verletzung auch verschuldet haben. Nach dem BGB § 823 ist die Schadensersatzpflicht entsprechend geregelt, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt. Der Verursacher ist dann zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Handelt es sich um Sportarten, die jeder Sportler für sich, jedoch auf einem gemeinsamen Gelände ausübt, beispielsweise Skifahren oder Schwimmen, so muss sich jeder Sportler rücksichtsvoll verhalten, so dass er einen anderen Sportler weder gefährdet noch schädigt.

Spielregen sind ein zu halten

Im Mannschaftssport sowie in Sportarten, die gegeneinander ausgeführt werden, beispielsweise Boxen oder Tennis, gibt es Spielregeln, die es einzuhalten gilt. Ein Sportler haftet nicht, wenn er die für die Sportart maßgeblichen Spielregeln einhält und trotzdem einen anderen Sportler verletzt. Das gilt auch bei schweren Verletzungen und sogar Todesfolgen.

Selbst bei sport-typischen Übertretungen einer Spielregel, beispielsweise einem Foul, haftet der ausführende Sportler in der Regel nicht. Da diese Fouls praktisch jeder Sportler dieser Sportart selbst begeht, muss er sie auch billigend in Kauf nehmen. Jeder Sportler akzeptiert durch seine Teilnahme die Möglichkeit einer entstehenden Verletzung.

Beispielsweise wird beim Basketballspiel die Regel „körperloses Spiel“ ganz typisch übertreten. Trotzdem enthält eine Übertretung mit entstehender Körperverletzung keinen Schadenersatzanspruch. Kommt die Übertretung einer Spielregel vor Gericht, so wird die Haftung zumeist wegen Spieleifer, technischem Versagen oder Übermüdung ausgeschlossen.

Begeht jedoch ein Sportler eine grobe Regelverletzung bei einem Spiel, so kann die Haftung entstehen. Im Einzelfall ist die Grenzziehung zu einem groben Verstoß schwierig einzuschätzen. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen nicht eindeutig geklärt. Kompliziert wird die Beweislegung. Auch die Entscheidungen eines Schiedsrichters sind für die Rechtsprechung nur ein Indiz. Für ein Gerichtsverfahren benötigen die Beweise ein hohes Maß an Genauigkeit.

Im Freizeitsport besteht eine wesentlich geringere Bereitschaft, Regelwidrigkeiten hinzunehmen. Bei der Beurteilung entsteht oft eine Haftung des Verursachers.